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Die Bezüge während der Ausbildung

Ausbildungsvergütung und Anwärterbezüge
Die Ausbildungsvergütung – eines der spannendsten Themen bei der Berufswahl. Je nach Branche und Berufszweig fallen die Vergütungen sehr unterschiedlich aus. Im Tarifbereich wird die Höhe der Vergütung in Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern (Arbeitgebern und Gewerkschaften) vereinbart und in einem Tarifvertrag festgehalten.

Es gibt zwar keine besonderen Vorschriften, das Berufsbildungsgesetz fordert jedoch: „Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.“


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Im öffentlichen Dienst richtet sich die Bezahlung zunächst nach dem Status des Berufseinsteigers – Auszubildender oder Beamtenanwärter. Auszubildende erhalten eine „Ausbildungsvergütung“ (die aktuellen Tabellen finden Sie unten), „Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter“ erhalten „Anwärterbezüge“ (die aktuellen Tabellen, siehe unten).

Die Bezüge für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter beim Bund und in den Ländern
Beamtenanwärter erhalten Anwärterbezüge, deren Höhe sich nach dem Besoldungsgesetz des Bundes (BBesG) bzw. des jeweiligen Landesbesoldungsgesetzes richten. Die Besoldung wird durch Gesetz oder danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlage war bislang das BBesG und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften wie die Bundesbesoldungsordnungen. Im Rahmen der Föderalismusreform I wurden den Ländern eigenständige Regelungskompetenzen für die Besoldung, die Laufbahnen und die Beamtenversorgung übertragen. Die meisten Länder haben diese Gesetzgebungskompetenz bereits genutzt und für ihre Landesbeamten (und Anwärter) eigene Besoldungstabellen beschlossen. Die jeweiligen Werte finden Sie in diesem Kapitel.

Beamtenanwärter erhalten einen Anwärtergrundbetrag, dessen Höhe sich nach dem jeweiligen Eingangsamt richtet. Bei einem Inspektorenanwärter – Besoldungsgruppe A 9 – richtet sich der Anwärtergrundbetrag beispielsweise nach dem Betrag für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 11. Weitere Informationen unter www.besoldungstabelle.de. Die Bezüge für Beamtenanwärter/innen des Bundes finden Sie auf der nächsten Seite. Für Anwärterinnen und Anwärter, die beim Land oder einer Kommune arbeiten, gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes. Die Anwärterbezüge (Anwärtergrundbetrag und Familienzuschlag) sind von Land zu Land unterschiedlich.

Auf den Seiten 90 bis 98 finden Sie die geltenden Anwärterbezüge. Zum besseren Verständnis dient das Beispiel einer Bezügeabrechnung für Beamtenanwärter/innen unten.


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Auch Beamtenanwärter können den Familienzuschlag erhalten
Beamte erhalten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zusätzlich zum Grundgehalt einen Familienzuschlag. Diese Regelungen gelten auch für Beamtenanwärter/innen. Beamte erhalten den Familienzuschlag der Stufe 1, sofern sie verheiratet, verwitwet oder mit entsprechender Unterhaltspflicht geschieden sind. Die Stufe 1 wird auch Beamten gewährt, die in einer gleichgeschlechtlichen, eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Sofern der Ehepartner ebenfalls in einem Beamtenverhältnis steht, wird der Familienzuschlag nur zur Hälfte gewährt.

Sofern der Beamte zusätzlich zu den o.g. Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld hat, steht ihm für jedes Kind der kindbezogene Anteil am Familienzuschlag zu (Stufe 2). Die jeweils geltenden Beträge des Familienzuschlags finden Sie unten.


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Bund – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 01.08.2013 (Monatsbeträge in Euro)


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Familienzuschlag – ab 01.08.2013 (Monatsbeträge in Euro)


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Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 108,26 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 337,31 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 26,84 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 21,47 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 16,10 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 106,70 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 113,27 Euro


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Baden-Württemberg – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 01.07.2014 (Monatsbeträge in Euro)


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Familienzuschlag – ab 01.07.2014* (Monatsbeträge in Euro)


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* Gültig ab 1. Juli 2014 für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 ab 1. Oktober 2014 für die Besoldungsgruppen A 10 und A 11 ab 1. Januar 2015 für die übrigen Besoldungsgruppen


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Bayern – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)


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Familienzuschlag – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)


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Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 105,68 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 327,55 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 3 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach Art. 35 Abs. 2 BayBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 109,35 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 116,09 Euro


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Berlin – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 01.08.2013 (Monatsbeträge in Euro)


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*) Anwärter im mittleren Dienst der Berliner Feuerwehr, die nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes in das Eingangsamt BesGr. A 7 (Brandmeister) eintreten, erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem sie ein Praktikum im Einsatzdienst auf der Feuerwache mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden beginnen, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem dieses endet, Anwärterbezüge in Höhe von 1056,86 Euro.

Familienzuschlag – ab 01.08.2013 (Monatsbeträge in Euro)


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Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 96,99 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 302,23 Euro.


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Brandenburg – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)


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Familienzuschlag – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)


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Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 100,95 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 314,54 Euro.


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Bremen – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)


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Familienzuschlag – ab 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)


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Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 102,55 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 319,51 Euro.


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Hamburg – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)


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Familienzuschlag – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)


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Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 104,12 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 321,74 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 (§ 45 Abs. 2) für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 44 Abs. 2 Satz 1:
- in der Besoldungsgruppe bis A 8: 107,75 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 114,40 Euro


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Hessen – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)


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Familienzuschlag – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)


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Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag beträgt für die ersten beiden zu berücksichtigenden Kinder jeweils 105,99 Euro, das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind jeweils 330,24 Euro

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 um je 6,01 Euro ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 4 um je 24,06 Euro, in der Besoldungsgruppe A 5 um je 18,06 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.


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Mecklenburg-Vorpommern – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)


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Familienzuschlag – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)


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Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 103,95 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 266,14 Euro. Der Familienzuschlag erhöht sich für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind darüber hinaus nach Maßgabe des § BesVAnpG 2008 M-V um je 50,00 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro, in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in der Besoldungsgruppe bis A 8: 107,56 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 114,17 Euro


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Niedersachsen – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)


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Familienzuschlag – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)


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Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 102,64 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 281,05 Euro.


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Nordrhein-Westfalen – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)


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Familienzuschlag – ab 01.01.2013 (Monatsbeträge in Euro)


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Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 105,56 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 328,94 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um 6,00 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um 29,97 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um 23,97 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um 17,99 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.


 


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Rheinland-Pfalz – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)


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Familienzuschlag – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)


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*) Ein Betrag von 5,46 Euro ist für jedes Kind, für das der oder dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat ein Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung nach § 9 Abs. 1 auszunehmen.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5
Der Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhöht sich a) für das erste zu berücksichtigende Kind um je 5,32 Euro b) für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der BesGr. A 3 um je 26,63 Euro, in der BesGr. A 4 um je 21,30 Euro, in der BesGr. A 5 um je 15,98 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 41 Abs. 5
- in den BesGr. A 3 bis A 8 102,60 Euro
- in den BesGr. A 9 bis A 12 108,91 Euro


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Saarland – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 01.07.2014 (Monatsbeträge in Euro)


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Familienzuschlag – ab 01.07.2014 (Monatsbeträge in Euro)


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Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 120,41 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 337,27 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.


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Sachsen – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 01.04.2014 (Monatsbeträge in Euro)


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Familienzuschlag – ab 01.04.2014 (Monatsbeträge in Euro)


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Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 136,46 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 359,82 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.


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Sachsen-Anhalt – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)


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Familienzuschlag – 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)


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Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 102,55 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 329,13 Euro.


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Schleswig-Holstein – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)


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Familienzuschlag – ab 01.07.2013 (Monatsbeträge in Euro)


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Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 102,15 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 316,67 Euro.


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Thüringen – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 01.10.2013 (Monatsbeträge in Euro)


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Familienzuschlag – ab 01.10.2013 (Monatsbeträge in Euro)


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Für das erste und zweite Kind erhöht sich der Familienzuschlag um je 113,30 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 341,66 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 3 bis A 5
Für das erste zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 6,29 Euro, für jedes weitere zu berücksichtigende in der Besoldungsgruppe A 3 um je 31,49 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 25,19 Euro, in der Besoldungsgruppe A 5 um je 18,89 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 37 Abs. 2:
- in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 108,98 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 114,13 Euro

Ausbildungsvergütungen im öffentlichen Dienst (TVöD-Bund/Kommunen)
In den Tarifverträgen für Auszubildende des öffentlichen Dienstes sind die Ausbildungsentgelte geregelt. In jeweils eigenen Tarifrunden für den Bund und die Kommunen werden auch die Ausbildungsvergütungen geregelt. Die Vergütungen werden in Verhandlungen zwischen den jeweiligen Arbeitgebern und den Gewerkschaften ausgehandelt.


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Monatliches Ausbildungsentgelt bei Bund und Kommunen
Tabelle TVAöD ab 01.03.2014*


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* ab 01.03.2015 erhöhen sich die Ausbildungsentgelte um jeweils 20,00 Euro

Monatliches Entgelte für Praktikanten (Bund/Kommunen)
Tabelle Praktikanten (TVPöD)


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Ausbildungsvergütungen im öffentlichen Dienst (TV-L)
In den Tarifverträgen für Auszubildende des öffentlichen Dienstes sind die Ausbildungsentgelte geregelt. In jeweils eigenen Tarifrunden für die Länder (ohne Hessen) werden auch die Ausbildungsvergütungen geregelt. Die Vergütungen werden in Verhandlungen zwischen den jeweiligen Arbeitgebern und den Gewerkschaften ausgehandelt.


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Monatliches Ausbildungsentgelt in den Ländern
TVA-L BBiG


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TVA-L Pflege


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Entgelte der Praktikanten (Länder)


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Auszubildende (Tarifbereich)

Manteltarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst
Im Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) sind keine Regeln über Anspruch, Zahlung und besondere Fälle zur Ausbildungsvergütung festgelegt. Diese Fragen sind im Besonderen Teil „BBiG“ bzw. „Pflege“ geregelt.


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Fortzahlung bei Krankheit
Sie wachen morgens auf und fühlen sich furchtbar. Sie haben Kopfschmerzen, Magenschmerzen, eine Erkältung – oder alles zusammen. Bevor Sie sich nun wieder hinlegen, greifen Sie zum Telefon und geben Sie Ihrem Arbeitgeber kurz Bescheid, am besten natürlich noch morgens. Sind Sie länger als drei Tage krank, geben Sie Ihrem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit. Gehen Sie allerdings am vierten Tag wieder zur Arbeit oder der vierte Tag fällt auf ein Wochenende, benötigen Sie kein ärztliches Attest.


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Beamtenrechtliche Besonderheiten für Anwärter
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge (siehe oben). Der Anwärtergrundbetrag orientiert sich an der Besoldungsgruppe, die dem Eingangsamt der Laufbahn des Anwärters zugeordnet ist.

Soweit die persönlichen Voraussetzungen vorliegen, wird neben dem Anwärtergrundbetrag noch ein Familienzuschlag gezahlt. Den Familienzuschlag erhalten verheiratete, verwitwete sowie geschiedene zum Unterhalt verpflichtete Anwärter.

Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig ist, erhalten die Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1.

Anwärtersonderzuschläge dürfen nur für Anwärter solcher Laufbahnen vorgesehen werden, in denen ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern besteht.

Gesetzliche Grundlagen für die Bezahlung
Die Bezahlung von Beamtenanwärtern gehört zur Beamtenbesoldung. Die Besoldung für Beamten, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt. Es gilt für alle Besoldungsempfänger von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Das Besoldungsrecht ist bundeseinheitlich geregelt. Spezifische Besonderheiten für Beamte der einzelnen Länder können nur dort berücksichtigt werden, wo das BBesG Ausnahmen zulässt. Sämtliche Besoldungsregelungen durch Gesetz oder Verordnungen, die sich nicht nur auf Bundesbedienstete beziehen, bedürfen der Zustimmung der Länderkammer (Bundesrat).

Grundlage der Besoldung ist das so genannte Alimentationsprinzip, das zu den verfassungsrechtlich gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt (Art. 33 Abs. 5 GG). Danach ist der Dienstherr verpflichtet, dem Beamten im aktiven Dienst, bei Invalidität und im Alter einen dem übertragenen Amt – nicht jedoch der konkreten Tätigkeit – angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Die Besoldung soll sicherstellen, dass sich der Beamte ganz seinem Beruf widmen kann; nur ein wirtschaftlich unabhängiges Berufsbeamtentum kann die ihm von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben erfüllen. Anders als bei Beschäftigten sind die Bezüge der Beamten kein unmittelbares Entgelt für einzeln geleistete Arbeiten, sondern die Gegenleistung für die Gesamtarbeitsleistung, also dafür, dass sie sich mit ihrer ganzen Arbeitskraft dem Staat zur Verfügung stellen und ihre Dienstpflicht nach Kräften erfüllen (Beamtenverhältnis auf Lebenszeit).

Bei der Beurteilung, welche Besoldungshöhe angemessen ist, hat der Gesetzgeber allerdings einen weiten Spielraum. Das Alimentationsprinzip gibt hierfür nur einen allgemeinen Maßstab, der jeweils den Zeitverhältnissen gemäß zu konkretisieren ist.

Bestandteile der Besoldung
Die Besoldung wird im Voraus gezahlt und besteht in erster Linie aus dem Grundgehalt. Sie wird ergänzt durch den Familienzuschlag sowie bei gegebenen Voraussetzungen durch Zulagen. Es können auch Leistungsprämien bzw. Leistungszulagen sowie arbeitsmarktbedingte Sonderzuschläge gezahlt werden.

Bei Verwendung im Ausland gibt es spezifische Auslandsbezüge. Ferner erhalten die Besoldungsempfänger jährliche Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen.

Grundgehalt
Das Grundgehalt ist der Hauptbestandteil der Dienstbezüge; es bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Es kommt also nicht darauf an, welche Dienstgeschäfte der Beamte tatsächlich wahrnimmt, sondern lediglich auf die Zuordnung des übertragenen Amtes. Die Ämter und ihre Besoldungsgruppen werden in den Bundesbesoldungsordnungen, ergänzend gegebenenfalls in den Landesbesoldungsordnungen geregelt.

Die Besoldungsordnungen
Es gibt vier Besoldungsordnungen. Die Besoldungsordnungen A und B regeln die Besoldung für den Beamten- und Soldatenbereich, die Besoldungsordnung C die der Hochschullehrer, und die Besoldungsordnung R regelt die Besoldung der Richter und Staatsanwälte.

Die Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 (gilt für den Beamten- und Soldatenbereich) und C 1 bis C 4 (für Hochschullehrer) enthalten aufsteigende Gehälter, die Besoldungsgruppen B 1 bis B 11 feste Gehälter. Die Besoldungsordnung B gilt für Beamte und Soldaten in herausgehobenen Positionen (z. B. Staatssekretäre). In der Besoldungsordnung R (für Richter und Staatsanwälte) finden sich sowohl aufsteigende als auch feste Gehälter (Besoldungsgruppen R 1 und R 2 aufsteigend, R 3 bis R 10 Festgehälter).

Laufbahnen und Besoldungsgruppen
In der Besoldungsordnung A sind den einzelnen Beamtenlaufbahnen folgende Besoldungsgruppen zugeordnet:
- einfacher Dienst: Besoldungsgruppen A 2 bis A 6
- mittlerer Dienst: Besoldungsgruppen A 6 bis A 9
- gehobener Dienst: Besoldungsgruppen A 9 bis A 13
- höherer Dienst: Besoldungsgruppen A 13 bis A 16, B 1 bis B 11.

Die Spitzengruppe einer niedrigeren Laufbahn ist meist die Eingangsgruppe der nächst höheren Laufbahn. Im Gegensatz zu den festen Gehältern wird bei aufsteigenden Gehältern das Grundgehalt innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in Stufen bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter, das grundsätzlich mit Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt und der Leistung. Es wird mindestens das Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe gezahlt.

Das Grundgehalt steigt innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. In den oberen Besoldungsgruppen des gehobenen bzw. des höheren Dienstes kann das Endgrundgehalt frühestens mit dem 49. bzw. 53. Lebensjahr erreicht werden.

Anpassung der Beamtenbesoldung
Die Besoldungserhöhung für Beamte erfolgt im Allgemeinen dann, wenn der Tarifabschluss für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst unter Dach und Fach ist. Die Regierung legt dem Bundestag einen Gesetzentwurf vor. Bevor die Regierung den Entwurf beschließt, führt der Bundesinnenminister darüber Gespräche mit den Gewerkschaften der Beamten. Die Äußerung der Gewerkschaften wird in der Anlage des Gesetzentwurfs dem Parlament mitgeteilt. Über die Besoldung entscheidet das Parlament abschließend.

Gehaltsfortzahlung bei Krankheit
Den Beamten wird das Gehalt bei Krankheit ohne zeitliche Begrenzung weiter gezahlt (bei lang andauernder Erkrankung kann das Pensionierungsverfahren eingeleitet werden). Das entspricht dem besonderen Charakter des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit mit der Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des Unterhalts der Beamten.

Bei den Beschäftigten erfolgt die Weiterzahlung des Gehalts bei Krankheit auf der Grundlage des allgemeinen deutschen Arbeitsrechts, jedoch durch die Tarifverträge verbessert: Bis zur Dauer von sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das volle Gehalt, wobei in die Berechnung auch die vorher erzielten Zuschläge und Überstundenlöhne einbezogen werden. Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, erhalten Beschäftigte ab der 7. Woche als Basis das „Krankengeld“ als Leistung der Sozialversicherung von der Krankenkasse. Es beträgt 90 Prozent des Nettogehalts. Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Differenz zum bisherigen Nettogehalt (ebenfalls einschl. von Zuschlägen, Überstundenlöhnen usw.). Dieser Zuschuss wird nach einer Beschäftigungszeit zwischen einem Jahr und drei Jahren bis zum Ende der 13. Krankheitswoche, bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren bis zum Ende der 26. Krankheitswoche gezahlt.


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Die Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung
Bekommt man zum ersten Mal seine eigene Gehaltsabrechnung ausgehändigt, ist das für die meisten ein ziemlich spannender und aufregender Moment. Der erste Blick führt automatisch auf den Betrag, der „netto“ überwiesen wird. Ansonsten ist der Gehaltszettel für viele etwas verwirrend. Lauter Zahlen, Abkürzungen, Kästchen, Tabellen und die Frage: „Was bedeuten diese ganzen Sachen?“.

Eine Gehaltsabrechnung lässt sich am besten Anhand einer beispielhaften Abbildung erklären. Deshalb haben wir unten je ein Beispiel für (Auszubildende) und (Beamtenanwärter/innen)  eingefügt.

Kindergeld
Unter bestimmten Voraussetzungen wird das Kindergeld auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres weitergezahlt. Sobald Berufseinsteiger ein eigenes Einkommen erzielen,


Die Gehaltsabrechnung am Beispiel eines Auszubildenden


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1) Die Beitragssätze betragen derzeit:
RV 9,45 % (18,9 % insgesamt)
KV 14,6% + 0,9%
AV 1,5% (3,0% insgesamt)
PF *1,025% (2,05 % insgesamt)
* für kinderlose 2,3%

2) Nach der gültigen Monatssteuertabelle wird erst ab einem Bruttogehalt von mehr als 946 Euro Lohnsteuer (Steuerklasse I, ledig) einbehalten.

Die Bezügeabrechnung am Beispiel eines Beamtenanwärters


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1) Beamte und Beamtenanwärter zahlen keine Sozialabgaben
2) Nach der gültigen Monatssteuertabelle wird erst ab einem Bruttogehalt von mehr als 946 Euro Lohnsteuer (Steuerklasse I, ledig) einbehalten.
3) Beamte und Beamtenanwärter sind privat Krankenversichert; der Beitrag ist unterschiedlich
4) Die Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst bieten von jeher günstige Beihilfetarife für Beamtenanwärter, Referendare und Beamte an. Für ein konkretes Angebot können Sie sich gerne bei der BBBank informieren.

stellt sich die Frage nach der Fortzahlung des Kindergeld. Für Auszubildende und Beamtenanwärter, die jünger als 25 Jahre sind, erhalten die Eltern Kindergeld, wenn das Jahreseinkommen des Auszubildenden bzw. Beamtenanwärters (abzüglich der Werbungskosten) 8.004 Euro im Jahr nicht übersteigen. Wenn die Ausbildung kurz nach Beendigung der Schule beginnt, reicht es, eine Kopie des Ausbildungsvertrages an die Kindergeldkasse der Arbeitsagentur am Wohnort der Eltern zu schicken. Ansonsten muss das Kindergeld neu beantragt werden.

Berufsausbildungsbeihilfe
Wer einen Ausbildungsplatz in weiter Entfernung vom Heimatort findet, kann unter bestimmten Bedingungen auf finanzielle Hilfe vom Staat rechnen. Diese so genannte Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gibt es z. B. für alle Auszubildenden unter 18, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, weil der Ausbildungsbetrieb zu weit entfernt ist (rund eine Stunde für jeden Weg). Ob und in welcher Höhe eine Beihilfe gezahlt wird, ist von der Höhe des Einkommens der Eltern abhängig. Über 18-Jährige können BAB auch dann erhalten, wenn die Ausbildungsstätte in ihrer Nähe liegt. Dies gilt allerdings nur für die erste Ausbildung. Infos und Anträge zur Berufsausbildungsbeihilfe geben auch die Arbeitsagenturen.